5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf total CHF 1‘000.00, je hälftig, ausmachend je CHF 500.00, dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen in den Ausstandsverfahren sind am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: