Haftfälle sind beschleunigt zu behandeln (Art. 5 Abs. 2 StPO). Während H.________ geständig war und weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf sie nicht angezeigt waren, standen betreffend die Gesuchsteller 1 und 2 weitere Auswertungen und Einvernahmen an. Zudem war noch ein länger andauerndes Entsiegelungsverfahren hängig. Die Verfahrenstrennung erfolgte mithin offensichtlich aus nachvollziehbaren Gründen.