7 dass die Trennung der Verfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass für die Trennung der Verfahren Gesuchsteller 1 und 2 einerseits und H.________ andererseits offensichtlich sachliche Gründe bestanden haben. Wie aus der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2017 hervorgeht, befand sich H.________ im Zeitpunkt der Verfahrenstrennung in Untersuchungshaft. Haftfälle sind beschleunigt zu behandeln (Art. 5 Abs. 2 StPO).