nicht per se den Anschein der Befangenheit des urteilenden Richters zu begründen vermöge, was umso mehr in einem getrennt geführten abgekürzten Verfahren gelten müsse, in welchem kein Beweisverfahren durchgeführt werde). Die Ausstandsgesuche sind mithin unbegründet und abzuweisen. Soweit der Gesuchsteller 1 die Verfahrenstrennung rügt und vorbringt, diese habe zur Folge gehabt, dass er das rechtliche Gehör im getrennt geführten Verfahren gegen H.________ nicht habe wahrnehmen können, ist ihm entgegenzuhalten,