Zudem handelte es sich hierbei um einen Fall, bei welchem sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten (vgl. E. 1.5.3 des besagten Urteils). Bei den vorliegenden tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, das Verfahren gegen die Gesuchsteller 1 und 2 sei in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen nicht mehr offen resp. erscheine vorbestimmt (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 71 vom 23. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen, wonach bereits in getrennt geführten ordentlichen Verfahren der Umstand, dass verschiedene potentielle Tatbeteiligte in getrennten Verfahren beurteilt werden,