Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Richter bei ihrer Meinungsbildung nicht von der Medienberichterstattung beeinflussen lassen. Das Urteil das Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, auf welches der Gesuchsteller 1 verweist, ist vorliegend nicht einschlägig, ging es doch dort um die Verfahrenstrennung und die Eintretensfrage. Zudem handelte es sich hierbei um einen Fall, bei welchem sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten (vgl. E. 1.5.3 des besagten Urteils).