vor und darin wurde teilweise die mutmassliche Rolle der Gesuchsteller 1 und 2 umschrieben. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten sich bei der summarischen Prüfung der umfangreichen Aktenlage in Bezug auf die Frage, ob der H.________ vorgeworfene anerkannte Sachverhalt mit der Aktenlage übereinstimmt, sogleich auch hinsichtlich der Strafbarkeit der weiteren Helfer festgelegt. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Richter bei ihrer Meinungsbildung nicht von der Medienberichterstattung beeinflussen lassen.