361 StPO). Infolgedessen wurde die Tatbeteiligung der vorliegend beschuldigten Gesuchsteller 1 und 2 und ihre jeweilige Rolle im Verfahren gegen H.________ nicht thematisiert und war nicht Verfahrensgegenstand. Die Gesuchsgegner 1 und 2 haben sich folglich auch nicht zur Frage einer allfälligen Schuld und Strafbarkeit der Gesuchsteller 1 und 2 präjudizierend festgelegt und es wurde dementsprechend im Urteilsdispositiv gegen H.________ auch keine mögliche Beteiligung weiterer Personen erwähnt. Die rechtliche Qualifikation der H.____