6 hatte einzig zu beurteilen, ob das Geständnis von H.________ angesichts der Aktenlage plausibel war. Dabei hatte es nicht festzustellen, ob die Anklage im Detail mit den Akten übereinstimmt und durch die Beweise gestützt wird. Ein Beweisverfahren wird im abgekürzten Verfahren nicht durchgeführt (Art. 361 Abs. 4 StPO; vgl. GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 und 12 f. zu Art. 361 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 361 StPO).