Die Gesuchsteller 1 und 2 wurden in der Anklageschrift nicht namentlich genannt, sondern darin war lediglich von «diversen Personen» die Rede. Zudem wurde auch nicht geltend gemacht, dass in der Anklageschrift im Strafverfahren gegen H.________ in irgendeiner Weise beschrieben wurde, was diese «diversen Personen» für Unterstützungshandlungen gemacht haben sollen. H.________ wurde im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO verurteilt. Im dortigen Verfahren wurde lediglich geprüft, ob H.________ den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde lag, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. Art. 361 Abs. 2 Bst.