Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Gesuchsgegner 1 und 2, wonach allein aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift vom 9. Februar 2017 im abgekürzten Verfahren gegen H.________ «Bei ihren Handlungen wurde die Beschuldigte von diversen Personen unterstützt (separate Verfahren)», nicht auf eine präjudizierende Äusserung zur Strafbarkeit der Gesuchsteller 1 und 2 durch die Gesuchsgegner 1 und 2 geschlossen werden kann. Die Gesuchsteller 1 und 2 wurden in der Anklageschrift nicht namentlich genannt, sondern darin war lediglich von «diversen Personen» die Rede.