Ein Ausstandsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat. Zu dieser Annahme bestehen vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Gesuchsgegner 1 und 2, wonach allein aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift vom 9. Februar 2017 im abgekürzten Verfahren gegen H.______