Diesen bleibt wenig beizufügen. Wie vorstehend dargetan wurde, genügt allein der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Ein Ausstandsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat.