vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Vorbringen der Gesuchsteller 1 und 2 vermögen keinen Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 zu begründen. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsgegners 1 verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen bleibt wenig beizufügen.