29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Dass gesetzeskonform getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den gleichen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 und 6.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).