oder auch dort, wo er den Beschuldigten X. mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte Y. habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis). Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mitgewirkt hat, im späteren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch gezwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Regelung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen.