Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten X. verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten Y. die Tat begangen habe; oder auch dort, wo er den Beschuldigten X. mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte Y. habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis).