Die Gesuchstellerin 2 bringt in der Replik ergänzend vor, ihre Strafbarkeit sei gezwungenermassen mit der Strafbarkeit von H.________ verknüpft bzw. hänge von deren Strafbarkeit ab. Die Anklagebehörde mache geltend, dass die Gesuchstellerin 2 bei der Flucht bzw. der qualifizierten Entführung durch H.________ unterstützend tätig gewesen sein solle und habe entsprechend auch Anklage wegen evtl. Gehilfenschaft dazu erhoben. Es werde von der Anklagebehörde folglich vorausgesetzt, dass das Verhalten von H.________ rechtlich als Entführung qualifiziert wer-