Bereits aus diesem Umstand ergebe sich die Notwendigkeit, dass das Gericht nicht in derselben Besetzung urteilen dürfe wie zuvor im abgekürzten Verfahren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 E. 1.5.2). Dieser Umstand in Kombination mit der beträchtlichen Medienberichterstattung, in welcher der Gesuchsteller 1 teilweise gravierend vorverurteilt worden sei, spreche zwingend dafür, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 als vorbefasst zu gelten hätten und der Spruchkörper entsprechend neu zu besetzen sei. Die Gesuchstellerin 2 bringt in der Replik ergänzend vor, ihre Strafbarkeit sei gezwungenermassen mit der Strafbarkeit von H._____