_ stets mit im Zentrum des Interesses gewesen. Der Hinweis darauf, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 keine Kenntnis von den Strafakten in Sachen Gesuchsteller 1 und 2 und den ihnen konkret formulierten Anschuldigungen gehabt hätten, sei unbehelflich. Ein Blick in die Strafakten von H.________ zeige, dass die Gesuchsteller 1 und 2 dort immer wieder vorgekommen seien. Wer auch nur einen summarischen Blick in die Akten werfe, erhalte zwingend Kenntnis über diese Namen und deren Rolle im Verfahren.