Die Gesuchsgegnerin 2 schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. 3.3 In der Replik ergänzt der Gesuchsteller 1, es treffe zwar zu, dass im abgekürzten Verfahren nur eine kurze Hauptverhandlung stattgefunden habe. Dies bedeute aber nicht, dass sich das Gericht nur oberflächlich mit dem Fall beschäftigt habe. H.________ sei zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden, was per se erfordere, dass der Schuldpunkt und das Strafmass besonders sorgfältig geprüft würden. Zudem habe der Fall eine beträchtliche Medienpräsenz gehabt. Hierbei sei das «Helfernetz» von H.________ stets mit im Zentrum des Interesses gewesen.