Gesuchsteller 1 und 2 und den ihnen gegenüber konkret formulierten Anschuldigungen gehabt. Daraus erhelle, dass weder er noch die Gesuchsgegnerin 2 sich in irgendeiner Form mit einer allfälligen Beteiligung von weiteren Personen, insbesondere den Gesuchstellern 1 und 2, befasst hätten. Es liege weder eine präjudizierende Vorbefassung vor, noch entstehe dadurch der Anschein einer nicht mehr vorhandenen Unvoreingenommenheit. Die Gesuchsgegnerin 2 schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.