_ habe kein Beweisverfahren stattgefunden. Es sei lediglich geprüft worden, ob die formellen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 358 ff. StPO erfüllt seien. Sodann sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt habe und dass diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimme. Schliesslich sei darüber befunden worden, ob die beantragten Sanktionen angemessen seien. Im Urteilsdispositiv sei eine mögliche Beteiligung weiterer Personen nicht erwähnt worden.