Die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten bereits im Verfahren gegen H.________ den an der gegenständlichen Hauptverhandlung zu beurteilenden Sachverhalt rechtlich gewürdigt und über die konkreten Rechtsfragen befunden. Das Verfahren sei folglich nicht mehr offen, sondern vorbestimmt. Der Umstand, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 bereits im Verfahren gegen die «Haupttäterin» H.________ geurteilt hätten, vermöge den Anschein der Befangenheit und Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen. 3.2 Der Gesuchsgegner 1 hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren i.S. H.___