Die kolportierte Strafbarkeit des Gesuchstellers 1 hänge somit in jedem Fall massgeblich von der Strafbarkeit der «Haupttäterin» H.________ ab. Ein Grossteil der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, welche sich an der gegenständlichen Hauptverhandlung stellen werden, seien bereits im getrennt geführten Verfahren gegen H.________ ein Thema gewesen. Die Rolle des Gesuchstellers 1 sei offensichtlich auch bereits in diesem Verfahren thematisiert worden. So finde sich in der Anklageschrift vom 9. Februar 2017 der Satz «Bei ihren Handlungen wurde die Beschuldigte von diversen Personen unterstützt (separate Verfahren)».