Die Gesuchsgegner 1 und 2 dürften als vorbefasst gelten. So erachte die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Konstellation, dass dasselbe Richtergremium die in nahem sachlichem Zusammenhang stehenden Taten mehrerer Teilnehmer in verschiedenen Verfahren beurteile, zumindest als heikel. Die Offenheit des Verfahrens sei in Frage gestellt, wenn sich die Beurteilung des einen Verfahrens präjudizierend auf das andere auswirke. Aus der Anklageschrift im vorliegenden Strafverfahren komme klar zum Ausdruck, dass die Staatsanwaltschaft die Hypothese vertrete, dass