3. 3.1 Der Gesuchsteller 1 führt zur Begründung des Ausstandsgesuchs zusammengefasst aus, beim Studium der Beizugsakten i.S. H.________ sei ihm aufgefallen, dass zwei der drei Mitglieder des damaligen Spruchkörpers (Gesuchsgegner 1 und Gesuchsgegnerin 2) auch im vorliegenden Strafverfahren urteilen sollen. Dies stelle einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. b/f StPO dar. Die Gesuchsgegner 1 und 2 dürften als vorbefasst gelten.