Antragsgemäss wurde auch der Gesuchstellerin 2 Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Dem Ersuchen um Zustellung einer Stellungnahme der KESB Biel wurde nicht stattgegeben, da eine solche Stellungnahme nicht eingegangen war. Mit Repliken vom 3. Januar 2020 hielten die Gesuchsteller 1 und 2 innert der gewährten Fristerstreckungen an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 7. Januar 2020 wurden beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Strafakten PEN 17 113 in Sachen H.________ (abgekürztes Verfahren) eingeholt.