Der Gesuchsgegner 1 reichte am 13. November 2019 das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers 1 und die Eingabe der Gesuchstellerin 2 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter und nahm hierzu Stellung. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin 2 datiert vom 19. November 2019. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte die Gesuchstellerin 2 mit, dass ihre Eingabe vom 7. November 2019 ebenfalls als eigenes Ausstandsgesuch zu verstehen sei. Antragsgemäss wurde auch der Gesuchstellerin 2 Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.