Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 491 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte 1/Gesuchstellerin 2 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter 2/Gesuchsteller 1 Gerichtspräsident E.________, Regionalgericht Berner Jura- Seeland, Amthaus Biel, Strafabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel/Bienne Gesuchsgegner 1 Laienrichterin F.________ Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen qualifizierter Entführung von Minderjährigen (Dauer länger als 10 Tage), evtl. Gehilfenschaft dazu und Entzie- hens von Minderjährigen, evtl. Gehilfenschaft dazu Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (Gerichtspräsident E.________ [nachfolgend: Gesuchsgegner 1]; Laienrichterin F.________ [nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2], Laienrichter G.________) ist ein Strafverfahren hängig gegen A.________ (Beschuldigte 1/Gesuchstellerin 2; nach- folgend: Gesuchstellerin 2) und C.________ (Beschuldigter 2/Gesuchsteller 1; nachfolgend: Gesuchsteller 1) wegen qualifizierter Entführung von Minderjährigen (Dauer länger als 10 Tage), evtl. Gehilfenschaft dazu, und Entziehens von Minder- jährigen, evtl. Gehilfenschaft dazu. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 beantragte der Gesuchsteller 1 den Ausstand der Gesuchsgegner 1 und 2. Am 7. November 2019 nahm die Gesuchstellerin 2 Stellung zum Ausstandsgesuch und beantragte dessen Gutheissung. Der Gesuchsgegner 1 reichte am 13. November 2019 das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers 1 und die Eingabe der Gesuchstellerin 2 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter und nahm hierzu Stellung. Die Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin 2 datiert vom 19. November 2019. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte die Gesuchstellerin 2 mit, dass ihre Eingabe vom 7. No- vember 2019 ebenfalls als eigenes Ausstandsgesuch zu verstehen sei. Antrags- gemäss wurde auch der Gesuchstellerin 2 Frist zur Einreichung einer Replik ange- setzt. Dem Ersuchen um Zustellung einer Stellungnahme der KESB Biel wurde nicht stattgegeben, da eine solche Stellungnahme nicht eingegangen war. Mit Re- pliken vom 3. Januar 2020 hielten die Gesuchsteller 1 und 2 innert der gewährten Fristerstreckungen an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 7. Januar 2020 wurden beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Strafakten PEN 17 113 in Sachen H.________ (abgekürztes Verfahren) eingeholt. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller 1 führt zur Begründung des Ausstandsgesuchs zusammenge- fasst aus, beim Studium der Beizugsakten i.S. H.________ sei ihm aufgefallen, dass zwei der drei Mitglieder des damaligen Spruchkörpers (Gesuchsgegner 1 und Gesuchsgegnerin 2) auch im vorliegenden Strafverfahren urteilen sollen. Dies stel- le einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. b/f StPO dar. Die Gesuchsgeg- ner 1 und 2 dürften als vorbefasst gelten. So erachte die herrschende Lehre und Rechtsprechung die Konstellation, dass dasselbe Richtergremium die in nahem sachlichem Zusammenhang stehenden Taten mehrerer Teilnehmer in verschiede- nen Verfahren beurteile, zumindest als heikel. Die Offenheit des Verfahrens sei in Frage gestellt, wenn sich die Beurteilung des einen Verfahrens präjudizierend auf das andere auswirke. Aus der Anklageschrift im vorliegenden Strafverfahren kom- me klar zum Ausdruck, dass die Staatsanwaltschaft die Hypothese vertrete, dass 2 H.________ die Haupttäterin gewesen und der Gesuchsteller 1 unterstützend tätig geworden sei. In einem Eventualstandpunkt vertrete die Staatsanwaltschaft sodann die Auffassung, dass der Gesuchsteller 1 Gehilfenschaft für H.________ geleistet habe. Die kolportierte Strafbarkeit des Gesuchstellers 1 hänge somit in jedem Fall massgeblich von der Strafbarkeit der «Haupttäterin» H.________ ab. Ein Grossteil der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, welche sich an der gegenständlichen Hauptverhandlung stellen werden, seien bereits im getrennt geführten Verfahren gegen H.________ ein Thema gewesen. Die Rolle des Gesuchstellers 1 sei offen- sichtlich auch bereits in diesem Verfahren thematisiert worden. So finde sich in der Anklageschrift vom 9. Februar 2017 der Satz «Bei ihren Handlungen wurde die Be- schuldigte von diversen Personen unterstützt (separate Verfahren)». Zu diesen di- versen Personen gehörten offensichtlich auch der Gesuchsteller 1 und die Ge- suchstellerin 2. Die Anklageschrift vom 9. Februar 2017 habe Grundlage für das Urteil vom 3. März 2017 gebildet, mittels welchem H.________ zu einer teilbeding- ten Strafe verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht uner- wähnt bleiben, dass die erfolgte Verfahrenstrennung problematisch, wenn nicht gar rechtswidrig gewesen sei. Zumindest widerspreche sie dem strafprozessualen Grundsatz der Verfahrenseinheit und habe zur Folge gehabt, dass er das rechtliche Gehör im getrennt geführten Verfahren gegen H.________ nicht habe wahrnehmen können. Die Gesuchstellerin 2 schliesst sich den Ausführungen des Gesuchstellers 1 an. Die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten bereits im Verfahren gegen H.________ den an der gegenständlichen Hauptverhandlung zu beurteilenden Sachverhalt rechtlich gewürdigt und über die konkreten Rechtsfragen befunden. Das Verfahren sei folg- lich nicht mehr offen, sondern vorbestimmt. Der Umstand, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 bereits im Verfahren gegen die «Haupttäterin» H.________ geurteilt hät- ten, vermöge den Anschein der Befangenheit und Zweifel an der Unvoreingenom- menheit zu begründen. 3.2 Der Gesuchsgegner 1 hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass die Anklage- schrift im abgekürzten Verfahren i.S. H.________ die Ergänzung enthalten habe «Bei ihren Handlungen wurde die Beschuldigte von diversen Personen unterstützt (separate Verfahren)». Indessen seien in der Anklageschrift weder der Gesuchstel- ler 1 noch die Gesuchstellerin 2 namentlich erwähnt worden, noch sei in irgendei- ner Weise umschrieben worden, was diese «diversen Personen» für Unterstüt- zungshandlungen begangen haben sollen. Im abgekürzten Verfahren betreffend H.________ habe kein Beweisverfahren stattgefunden. Es sei lediglich geprüft worden, ob die formellen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 358 ff. StPO er- füllt seien. Sodann sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte den ihr vorgewor- fenen Sachverhalt anerkannt habe und dass diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimme. Schliesslich sei darüber befunden worden, ob die beantragten Sanktionen angemessen seien. Im Urteilsdispositiv sei eine mögliche Beteiligung weiterer Personen nicht erwähnt worden. Allfällige weitere Personen, insbesondere die Gesuchsteller 1 und 2, seien in der gesamten Verhandlung und Entscheidfin- dung im Verfahren gegen H.________ zu keinem Zeitpunkt Thema gewesen. Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gegen H.________ sei beim Gericht am 9. Februar 2017 eingegangen. Das Urteil datiere vom 3. März 2017. Demgegenü- 3 ber sei die vorliegende Anklageschrift gegen die Gesuchsteller 1 und 2 zusammen mit den dazugehörenden umfassenden Strafakten erst am 25. Juli 2018, d.h. über 15 Monate später, beim urteilenden Gericht eingegangen. Er habe im Zeitpunkt der Verhandlung gegen H.________ keine Kenntnis von den Strafakten i.S. Gesuch- steller 1 und 2 und den ihnen gegenüber konkret formulierten Anschuldigungen ge- habt. Daraus erhelle, dass weder er noch die Gesuchsgegnerin 2 sich in irgendei- ner Form mit einer allfälligen Beteiligung von weiteren Personen, insbesondere den Gesuchstellern 1 und 2, befasst hätten. Es liege weder eine präjudizierende Vorbe- fassung vor, noch entstehe dadurch der Anschein einer nicht mehr vorhandenen Unvoreingenommenheit. Die Gesuchsgegnerin 2 schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. 3.3 In der Replik ergänzt der Gesuchsteller 1, es treffe zwar zu, dass im abgekürzten Verfahren nur eine kurze Hauptverhandlung stattgefunden habe. Dies bedeute aber nicht, dass sich das Gericht nur oberflächlich mit dem Fall beschäftigt habe. H.________ sei zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden, was per se erforde- re, dass der Schuldpunkt und das Strafmass besonders sorgfältig geprüft würden. Zudem habe der Fall eine beträchtliche Medienpräsenz gehabt. Hierbei sei das «Helfernetz» von H.________ stets mit im Zentrum des Interesses gewesen. Der Hinweis darauf, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 keine Kenntnis von den Strafak- ten in Sachen Gesuchsteller 1 und 2 und den ihnen konkret formulierten Anschul- digungen gehabt hätten, sei unbehelflich. Ein Blick in die Strafakten von H.________ zeige, dass die Gesuchsteller 1 und 2 dort immer wieder vorgekom- men seien. Wer auch nur einen summarischen Blick in die Akten werfe, erhalte zwingend Kenntnis über diese Namen und deren Rolle im Verfahren. Es erscheine schlicht undenkbar, dass sich insbesondere der Gesuchsgegner 1 nicht schon da- mals vertieft Gedanken zu einer allfälligen Strafbarkeit der Gesuchsteller 1 und 2 gemacht habe. Die entsprechenden Schlussfolgerungen dürften dann auch bei der Verurteilung von H.________ eine gewisse Rolle gespielt haben. Ein Spruchkörper, welcher eine Anklage im abgekürzten Verfahren zu beurteilen gehabt habe, sollte zu einem späteren Zeitpunkt nicht auch noch über eine Anklage im ordentlichen Verfahren befinden, welche teilweise dieselben - mithin umstrittenen - Lebensvor- gänge betreffe. Bereits aus diesem Umstand ergebe sich die Notwendigkeit, dass das Gericht nicht in derselben Besetzung urteilen dürfe wie zuvor im abgekürzten Verfahren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 E. 1.5.2). Dieser Umstand in Kombination mit der beträchtlichen Medienberichterstattung, in welcher der Gesuchsteller 1 teilweise gravierend vorverurteilt worden sei, spreche zwin- gend dafür, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 als vorbefasst zu gelten hätten und der Spruchkörper entsprechend neu zu besetzen sei. Die Gesuchstellerin 2 bringt in der Replik ergänzend vor, ihre Strafbarkeit sei ge- zwungenermassen mit der Strafbarkeit von H.________ verknüpft bzw. hänge von deren Strafbarkeit ab. Die Anklagebehörde mache geltend, dass die Gesuchsteller- in 2 bei der Flucht bzw. der qualifizierten Entführung durch H.________ unterstüt- zend tätig gewesen sein solle und habe entsprechend auch Anklage wegen evtl. Gehilfenschaft dazu erhoben. Es werde von der Anklagebehörde folglich vorausge- setzt, dass das Verhalten von H.________ rechtlich als Entführung qualifiziert wer- 4 de. Diese rechtliche Qualifizierung habe das Gericht bereits mit Urteil vom 7. März (richtig: 3. März) 2017 im abgekürzten Verfahren gemacht. Aufgrund der Verfah- renstrennung sei es ihr nicht möglich gewesen, sich zur rechtlichen Würdigung der H.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu äussern. Daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen, welcher entstehen würde, wenn nun derselbe Spruchkör- per urteilen sollte. Es sei Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Sachverhalt, wel- cher der Anklage zugrunde liege, korrekt rechtlich gewürdigt worden sei. Im Rah- men dieser Prüfung resp. dem summarischen Aktenstudium seien den Gesuchs- gegnern 1 und 2 die Namen der Gesuchsteller 1 und 2 sowie deren angeblichen Beteiligungen unvermeidbar zur Kenntnis gelangt. Im vorliegenden Verfahren habe sich der Spruchkörper praktisch mit demselben Sachverhalt zu beschäftigen. Dass im vorliegenden Verfahren die Handlungen von H.________ im Widerspruch zum Urteil vom 3. März 2017 eine andere rechtliche Würdigung erfahren würden, sei praktisch ausgeschlossen. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Vor Art. 56-60 StPO). Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), ins- besondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Wenn zu erwarten ist, der Richter habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Ausmass festgelegt, dass das Ver- fahren nicht mehr als offen erscheint, kann eine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO relevant werden (vgl. BOOG, a.a.O., N. 28 und 61 zu Art. 56 StPO). 4.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtsper- sonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal be- fasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzel- nen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvorein- genommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen las- sen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurteilen, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschuldigten in einem späteren Verfahren urteilt. Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Ver- fahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt 5 in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten X. verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten Y. die Tat begangen habe; oder auch dort, wo er den Be- schuldigten X. mit der Begründung freigesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschuldigte Y. habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis). Wäre ein Richter, der im früheren Verfahren mitgewirkt hat, im späte- ren Verfahren stets zum Ausstand verpflichtet, wären die Gerichte faktisch ge- zwungen, sämtliche Beschuldigten ausnahmslos (und insofern entgegen der Rege- lung von Art. 29-30 StPO) im selben Verfahren zu beurteilen. Dass gesetzeskon- form getrennt geführte sachkonnexe Parallelverfahren grundsätzlich von den glei- chen Richtern beurteilt werden können, liegt im Interesse der Prozessökonomie (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) und stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller getrennt beurteilten Beschuldigten (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteil des Bun- desgerichts 1B_440/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 und 6.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinwei- sen). 4.3 Die Vorbringen der Gesuchsteller 1 und 2 vermögen keinen Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 zu begründen. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsgegners 1 verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die- sen bleibt wenig beizufügen. Wie vorstehend dargetan wurde, genügt allein der Umstand, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Beschuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Ein Ausstandsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflo- sigkeit eines im Zweitverfahren separat zu beurteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat. Zu dieser Annahme bestehen vorliegend keine objekti- ven Anhaltspunkte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Gesuchsgegner 1 und 2, wonach allein aufgrund der Formulierung in der Anklage- schrift vom 9. Februar 2017 im abgekürzten Verfahren gegen H.________ «Bei ih- ren Handlungen wurde die Beschuldigte von diversen Personen unterstützt (sepa- rate Verfahren)», nicht auf eine präjudizierende Äusserung zur Strafbarkeit der Ge- suchsteller 1 und 2 durch die Gesuchsgegner 1 und 2 geschlossen werden kann. Die Gesuchsteller 1 und 2 wurden in der Anklageschrift nicht namentlich genannt, sondern darin war lediglich von «diversen Personen» die Rede. Zudem wurde auch nicht geltend gemacht, dass in der Anklageschrift im Strafverfahren gegen H.________ in irgendeiner Weise beschrieben wurde, was diese «diversen Perso- nen» für Unterstützungshandlungen gemacht haben sollen. H.________ wurde im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO verurteilt. Im dortigen Verfahren wurde lediglich geprüft, ob H.________ den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde lag, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. Art. 361 Abs. 2 Bst. a und b StPO; vgl. insoweit auch das Protokoll der Einver- nahme von H.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2017). Das Gericht nahm hierbei lediglich eine summarische Prüfung dieser Fragen vor. Es 6 hatte einzig zu beurteilen, ob das Geständnis von H.________ angesichts der Ak- tenlage plausibel war. Dabei hatte es nicht festzustellen, ob die Anklage im Detail mit den Akten übereinstimmt und durch die Beweise gestützt wird. Ein Beweisver- fahren wird im abgekürzten Verfahren nicht durchgeführt (Art. 361 Abs. 4 StPO; vgl. GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 und 12 f. zu Art. 361 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Straf- prozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 361 StPO). Infolge- dessen wurde die Tatbeteiligung der vorliegend beschuldigten Gesuchsteller 1 und 2 und ihre jeweilige Rolle im Verfahren gegen H.________ nicht thematisiert und war nicht Verfahrensgegenstand. Die Gesuchsgegner 1 und 2 haben sich folglich auch nicht zur Frage einer allfälligen Schuld und Strafbarkeit der Gesuchsteller 1 und 2 präjudizierend festgelegt und es wurde dementsprechend im Urteilsdispositiv gegen H.________ auch keine mögliche Beteiligung weiterer Personen erwähnt. Die rechtliche Qualifikation der H.________ zur Last gelegten strafbaren Handlun- gen als qualifizierte Entführung von Minderjährigen und Entziehen von Minderjähri- gen lässt das Verfahren in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit der Gesuchsteller 1 und 2 weiterhin als offen erscheinen, zumal deren Tatbeteiligung eben gerade nicht Verfahrensgegenstand bildete. Zwar kommen die Namen der Gesuchsteller 1 und 2 gleichermassen wie die Namen diverser weiterer mutmasslicher Unterstützer in den umfangreichen Strafakten von H.________ vor und darin wurde teilweise die mutmassliche Rolle der Gesuchsteller 1 und 2 umschrieben. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, die Gesuchsgegner 1 und 2 hätten sich bei der summari- schen Prüfung der umfangreichen Aktenlage in Bezug auf die Frage, ob der H.________ vorgeworfene anerkannte Sachverhalt mit der Aktenlage überein- stimmt, sogleich auch hinsichtlich der Strafbarkeit der weiteren Helfer festgelegt. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Richter bei ihrer Meinungs- bildung nicht von der Medienberichterstattung beeinflussen lassen. Das Urteil das Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, auf welches der Gesuchsteller 1 verweist, ist vorliegend nicht einschlägig, ging es doch dort um die Verfahrens- trennung und die Eintretensfrage. Zudem handelte es sich hierbei um einen Fall, bei welchem sich die Beschuldigten gegenseitig belasteten (vgl. E. 1.5.3 des be- sagten Urteils). Bei den vorliegenden tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, das Verfahren gegen die Gesuchsteller 1 und 2 sei in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fra- gen nicht mehr offen resp. erscheine vorbestimmt (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 71 vom 23. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen, wonach bereits in getrennt geführten ordentlichen Verfahren der Umstand, dass verschiedene potentielle Tatbeteiligte in getrennten Verfahren beurteilt werden, nicht per se den Anschein der Befangenheit des urteilenden Richters zu begründen vermöge, was umso mehr in einem getrennt geführten abgekürzten Verfahren gel- ten müsse, in welchem kein Beweisverfahren durchgeführt werde). Die Ausstands- gesuche sind mithin unbegründet und abzuweisen. Soweit der Gesuchsteller 1 die Verfahrenstrennung rügt und vorbringt, diese habe zur Folge gehabt, dass er das rechtliche Gehör im getrennt geführten Verfahren gegen H.________ nicht habe wahrnehmen können, ist ihm entgegenzuhalten, 7 dass die Trennung der Verfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet. Der Vollstän- digkeit halber sei aber angemerkt, dass für die Trennung der Verfahren Gesuch- steller 1 und 2 einerseits und H.________ andererseits offensichtlich sachliche Gründe bestanden haben. Wie aus der Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Februar 2017 hervorgeht, befand sich H.________ im Zeitpunkt der Verfahrenstrennung in Untersuchungshaft. Haftfälle sind beschleunigt zu behandeln (Art. 5 Abs. 2 StPO). Während H.________ ge- ständig war und weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf sie nicht ange- zeigt waren, standen betreffend die Gesuchsteller 1 und 2 weitere Auswertungen und Einvernahmen an. Zudem war noch ein länger andauerndes Entsiegelungsver- fahren hängig. Die Verfahrenstrennung erfolgte mithin offensichtlich aus nachvoll- ziehbaren Gründen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Ausstandsverfahren, be- stimmt auf total CHF 1‘000.00, je hälftig, ausmachend je CHF 500.00, dem Ge- suchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen in den Ausstandsverfahren sind am Ende des Verfahrens durch das urteilende Ge- richt festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers 1 vom 25. Oktober 2019 und das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin 2 vom 7. November 2019 werden abgewiesen. 2. Die Kosten der Ausstandsverfahren, bestimmt auf total CHF 1‘000.00, werden dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 je hälftig, ausmachend je CHF 500.00, auf- erlegt. 3. Die amtlichen Entschädigungen für die Ausstandsverfahren werden am Ende des Ver- fahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Gesuchsteller 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten 1/Gesuchstellerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Gesuchsgegner 1 (mit den Akten) - der Gesuchsgegnerin 2 Bern, 10. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9