Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.