5. Insgesamt vermögen weder die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens noch der Umstand, dass die Rechtsmittelinstanz über eine allfällige Einstellungsverfügung im schriftlichen Verfahren entscheiden wird, einen Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu begründen. Da die Parteien ihre beweisrechtlichen Rügen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung erneut geltend machen können, erwächst ihnen kein Rechtsnachteil. Dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme zu einem Beweisverlust führen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.