3 scheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO).