Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO sowie Ziff. 2.2 hiervor). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2; BK 11 147 vom 6. September 2011 E. 2.2). 4.2 Wie die Beschwerdeführer selbst erkannten, kann ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.