4. 4.1 Die Begründung der Beschwerdeführer ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») kann den Eindruck erwecken, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte allerdings zur Folge, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen in Fällen von Art. 318 StPO stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Art.