3. Die Beschwerdeführer begründen die Zulässigkeit der Beschwerde sinngemäss mit der Absicht der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren einzustellen. Im Falle einer Verfahrenseinstellung sei es gerade nicht möglich, den Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht zu wiederholen. Zwar könne der Beweisantrag im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung erneut gestellt werden, allerdings sei das Rechtsmittelverfahren schriftlich und lasse es wenig Raum für die Aufnahme von Beweisen in der Art des ersuchten. Daher liege ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO vor und sei die Beschwerde zulässig.