Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, ersuchten am 3. Oktober 2019 um Fristerstreckung. Am 23. Oktober 2019 beantragten sie, es sei ein Gutachten zu erstellen, welches sich zur Örtlichkeit des Unfalls, zu dessen verschiedenen Phasen sowie zu den Sichtverhältnissen des Fahrzeuglenkers und des verstorbenen Jungen äussert. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 11. November 2019 Beschwerde ein und beantragten was folgt: 1. Annuler l’ordonnance du 30 octobre 2019.