Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 486 + 487 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger 1 / Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland, vom 30. Oktober 2019 (BJS 18 26664) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete am 2. November 2018 ein Strafverfahren gegen A.________, unter anderem wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil des Sohnes von B.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 20. Septem- ber 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie beabsichtige das Straf- verfahren betreffend die fahrlässige Tötung einzustellen und setzte ihnen eine Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, ersuchten am 3. Oktober 2019 um Fristerstreckung. Am 23. Oktober 2019 beantragten sie, es sei ein Gutachten zu erstellen, welches sich zur Örtlichkeit des Unfalls, zu dessen verschiedenen Phasen sowie zu den Sicht- verhältnissen des Fahrzeuglenkers und des verstorbenen Jungen äussert. Mit Ver- fügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 11. November 2019 Beschwerde ein und beantragten was folgt: 1. Annuler l’ordonnance du 30 octobre 2019. 2. Admettre la demande de réquisition de preuve du 23 octobre 2019. 3. Partant, ordonner (subsidiairement, renvoyer le dossier au Ministère public pour ordonner) une expertise concernant la configuration des lieux et les différentes phases du déroulement de l’accident, respectivement les visibilités respectives à différents moments du conducteur et de l’enfant. 4. Le tout sous suite des frais et dépens. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 betreffend die Ablehnung eines Beweisantrags i.S.v. Art. 318 Abs. 2 StPO. Solche Mitteilungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Dagegen steht prinzipiell kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 380 StPO). 2.2 Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne weiteres erneut gestellt werden kann. Er be- zweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch STEINER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). 2.3 Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzli- chen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staats- anwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contra- rio). Ein Rechtsnachteil liegt namentlich vor, wenn die Beweisabnahme keinen Auf- schub duldet, da andernfalls ein definitiver Beweismittelverlust droht (Urteil des 2 Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4;). Erforderlich ist dabei ein konkretes Risiko eines Beweisverlustes; die bloss theoretische Möglichkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Ein- vernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sekti- on einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.4 Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Diese hat einerseits darzutun, weshalb der beantragte und von der Staatsanwalt- schaft abgelehnte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, sowie andererseits nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012 E. 1.2). 3. Die Beschwerdeführer begründen die Zulässigkeit der Beschwerde sinngemäss mit der Absicht der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren einzustellen. Im Falle einer Verfahrenseinstellung sei es gerade nicht möglich, den Beweisantrag vor dem erst- instanzlichen Gericht zu wiederholen. Zwar könne der Beweisantrag im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung erneut gestellt werden, allerdings sei das Rechtsmittelverfahren schriftlich und lasse es wenig Raum für die Aufnahme von Beweisen in der Art des ersuchten. Daher liege ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO vor und sei die Beschwerde zulässig. 4. 4.1 Die Begründung der Beschwerdeführer ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erst- instanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») kann den Eindruck erwecken, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte allerdings zur Folge, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträ- gen in Fällen von Art. 318 StPO stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre je- doch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO sowie Ziff. 2.2 hiervor). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständi- ger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2; BK 11 147 vom 6. Sep- tember 2011 E. 2.2). 4.2 Wie die Beschwerdeführer selbst erkannten, kann ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenn- gleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) ent- 3 scheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Be- weise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Be- schwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Bewei- santrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung geltend zu machen jener der Wiederholung abgelehnter Beweisan- träge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig. «Lorsque le Ministère public estime que l'instruction est complète et informe les parties qu'il entend rendre une ordonnance de classement, les intérêts de la partie plaignante sont en principe suffisamment sauvegardés par la possibilité qui lui est donnée de recourir contre l'ordonnance de classement en invoquant une violation du droit à la preuve et d'obtenir, en cas d'admission du recours, le renvoi de la cause au Ministère public pour complément d'instruction conformément à l'Art. 397 al. 2 CPP, dans l'hypothèse où l'autorité de recours ne procéderait pas elle-même à l'administration des preuves requises en application de l'Art. 389 al. 2 let. b CPP» (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). 5. Insgesamt vermögen weder die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfah- rens noch der Umstand, dass die Rechtsmittelinstanz über eine allfällige Einstel- lungsverfügung im schriftlichen Verfahren entscheiden wird, einen Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu begründen. Da die Parteien ihre beweisrechtlichen Rügen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung erneut geltend machen können, erwächst ihnen kein Rechtsnachteil. Dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme zu einem Beweisver- lust führen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, den unterliegenden Beschwer- deführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern 1+2 / Beschwerdeführern 1+2, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 26. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5