Davon, dass sie eine private Auseinandersetzung zu einer Staatsaffäre hochstilisiere, kann keine Rede sein. Inwieweit ferner das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, wie der Gesuchsteller am Ende seiner Replik ohne nähere Begründung ausführt, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. 7.2 Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwiefern die gesetz- und verhältnismässig geführte Untersuchung einen Grund für einen Ausstand – insbesondere für eine Befangenheit der Verfahrensleitung – hervorgerufen haben soll. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.