Dasselbe gilt hinsichtlich des gesuchstellerischen Vorbringens, er habe bei seiner Rückkehr die Schweizer Botschaft in der L.________ darüber informiert. Schliesslich führte die Gesuchsgegnerin richtig aus, dass wenn einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit begründen, sondern mit den entsprechenden Rechtsmitteln anzufechten sind.