Dies auch mit Blick auf die mutmasslichen gesuchstellerischen Äusserungen, welche konkret auf die Gesundheit des Geschädigten abzielten. An dieser Schlussfolgerung änderte sich ebenfalls nichts, falls die Gesuchsgegnerin vom Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 25. Juni 2019 an das Bundesamt für Justiz zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis gehabt haben sollte. Dasselbe gilt hinsichtlich des gesuchstellerischen Vorbringens, er habe bei seiner Rückkehr die Schweizer Botschaft in der L.________ darüber informiert.