Wie aber dem Fragenkatalog im Rechtshilfeersuchen zu entnehmen ist, war für die Gesuchsgegnerin bis dahin weder der Grund der Inhaftierung noch der Grund seines Aufenthalts in der Schweiz klar. Mithin durfte sie zur Einholung weiterer Informationen in Ausübung der gebotenen Ermittlungen ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die L.________ stellen. Wie bereits gesagt, war zu Beginn der Ermittlungen nicht klar, wo sich der Gesuchsteller aufhält. Aus diesem Grund wurde er rechtmässig zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Es gab gemäss der Staatsanwaltschaft zwar Hinweise, wonach er in der Schweiz sein dürfte.