Erst anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 (Z. 278 ff.) – also nach dem Versand des Rechtshilfeersuchens vom 8. August 2019 – machte der Gesuchsteller selber geltend, dass er wegen einer «M.________ Geschichte» inhaftiert worden sei. Ob er in der L.________ aus einem politischen Grund inhaftiert oder ob er wegen einer Handlung im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu klären. Wie aber dem Fragenkatalog im Rechtshilfeersuchen zu entnehmen ist, war für die Gesuchsgegnerin bis dahin weder der Grund der Inhaftierung noch der Grund seines Aufenthalts in der Schweiz klar.