Es lagen damals Anzeichen vor, wonach der Gesuchsteller in der L.________ wegen der Begehung eines Betäubungsmitteldelikts zu mehreren Jahren Haft verurteilt worden war (siehe EV H.________ vom 24. Juli 2019 Z. 43-46; vgl. auch Auszug aus dem Strafregister des Gesuchstellers vom 25. Juni 2019). Erst anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 (Z. 278 ff.) – also nach dem Versand des Rechtshilfeersuchens vom 8. August 2019 – machte der Gesuchsteller selber geltend, dass er wegen einer «M.________ Geschichte» inhaftiert worden sei.