7. 7.1 Es ist kein Ausstandsgrund gegeben. Mit der Gesuchsgegnerin ist zur Begründung festzuhalten was folgt: Es liegt – freilich unter Beachtung der strafprozessualen Regelungen – grundsätzlich im Ermessen der fallführenden Verfahrensleitung, darüber zu befinden, welche Beweismassnahmen zu welchem Zeitpunkt zu treffen sind. Die Gesuchsgegnerin legt plausibel dar, dass es bei Eingang des Anzeigerapports unklar war, aus welchen Gründen der Gesuchsteller in der L.________ in Haft war, ob er überhaupt noch in Haft war bzw. ob er allenfalls auf Hafturlaub sein könnte. Es lagen damals Anzeichen vor, wonach der Gesuchsteller in der L.________