Aus den vorliegenden Gründen wird die Befangenheit der Staatsanwältin ersichtlich, weshalb beantragt wird, dass sie […] in den Ausstand tritt. Ihr Vorgehen zeigt, dass sie zur unvoreingenommenen Untersuchung nicht mehr in der Lage ist, hat sie doch die eigentlich private Auseinandersetzung zu einer Staatsaffäre hochstilisiert. 5. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei nicht erkennbar, inwiefern die bisherige Untersuchung einen Ausstandsgrund generiert haben sollte. Ausserdem vermöchten Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, in der Regel als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen.