Es muss der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sein, dass der Beschuldigte in der L.________ aus politischen Gründen verfolgt wird. Dass trotzdem ein Rechtshilfegesuch eingereicht wurde, obwohl alle gesuchten Informationen beim Bundesamt für Justiz oder dem Schweizer Konsulat in J.________ verfügbar gewesen wären, ist gravierend und zeigt, dass die Staatsanwältin mit ihrem Vorgehen die gebotene Unabhängigkeit vermissen lässt und dass sie auch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt hat. Aus den vorliegenden Gründen wird die Befangenheit der Staatsanwältin ersichtlich, weshalb beantragt wird, dass sie […] in den Ausstand tritt.