Auf 1. September 2019 bezog er seine eigene Wohnung in F.________. Er geht seit seiner Einreise in die Schweiz einer vollen Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ist ersichtlich, dass Herr G.________ den Beschuldigten am 16. Juli 2019 telefonisch erreicht hat, um ihn zu einer Besprechung für den 20. August 2019 einzuladen. Der Beschuldigte war also bestens erreichbar. Zudem verfügte Frau H.________ jederzeit über die nötigen Informationen betreffend den Beschuldigten, z.B. hat sie seine Telefonnummer am 24. Juli 2019 der Polizei bekannt gegeben. Er hat I.________ während dieser Zeit in Begleitung von Frau H.________ regelmässig gesehen.