6 gezwungen, darin seinen Standpunkt zu vertreten. Die hierfür angefallenen Aufwendungen sind ihm vom Beschwerdeführer zu entschädigen. Die Beschwerdekammer erachtet hierfür eine Entschädigung von pauschal CHF 300.00 für angemessen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.