9. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft die Situation durchwegs korrekt beurteilt und gewürdigt und das Verfahren gegen den Beschuldigten richtigerweise nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme wird abgewiesen. 10. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er hierfür kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 festgelegt.